Alles über Kurzzeitpflege

Zeitlich begrenzte Pflege für den Notfall oder als Übergangslösung.

17.11.2008 Marion Seigel

Wer braucht sie, wer bietet sie an, wie viel kostet sie und in welchen Fällen trägt die Pflegekasse die Kosten für diese Form der Pflege und Betreuung.

In der Kurzzeitpflege wird ein pflegebedürftiger Mensch für einen begrenzten Zeitraum (28 Tage) stationär in einem Pflege- oder Seniorenheim aufgenommen. Und nicht selten kommt es vor, dass man Kurzzeitpflege für einen pflegebedürftigen Menschen auch ganz kurzfristig benötigt.

Das kann der Fall sein, wenn

  • ein allein stehender Mensch nach einem Krankenhausaufenthalt noch pflegebedürftig ist und sich auf keinen Fall alleine versorgen kann.
  • sich eine Pflegebedürftigkeit plötzlich verschlimmert und sichergestellt werden soll, dass eine notwendig gewordene Pflege oder gezielte Aktivierung von Fachkräften durchgeführt wird. Auf diese Weise kann ein Krankenhausaufenthalt vermieden werden.
  • nach schweren Krankheiten eine Nachsorge nötig ist, die nur Pflegefachpersonal durchführen kann.
  • der oder die Partner/in eines pflegebedürftigen Menschen krank wird, versorgt werden muss oder stationär aufgenommen wird in Krankenhaus oder Rehabilitationsklinik.
  • Angehörige nach einem Krankenhausaufenthalt für den pflegebedürftigen Menschen alles Notwendige organisieren müssen für die Pflege und Betreuung zu Hause (Pflegebett, eventuelle Umbaumaßnahmen, Pflegedienst finden und ähnliches).
  • Angehörige in Urlaub fahren wollen und ihr pflegebedürftiges Familienmitglied versorgt und betreut werden soll.
  • geklärt werden soll, ob eine stationäre Versorgung auf Dauer erforderlich ist.
  • man die Zeit überbrücken muss, bis ein geeigneter Dauer-Heimplatz gefunden ist.

Zwei Gründe und damit zwei "Formen" der Kurzzeitpflege

Es gibt also eine ganze Reihe von Situationen, die eine Kurzzeitpflege notwendig machen. Jede lässt sich aber einer der beiden folgenden Formen zuordnen:

1. Kurzzeitpflege bei Verhinderung der Pflegeperson. Verreist die Pflegeperson oder ist sie aus anderen Gründen (z.B. Krankheit, Kur) verhindert, hat der Pflegebedürftige einen Anspruch auf Verhinderungspflege für bis zu vier Wochen (28 Tage) im Jahr in Höhe bis 1.510 Euro. Die Kurzzeitpflege wird auf Antrag bei der Pflegekasse genehmigt, wenn der Antragsteller schon seit mindestens einem Jahr einer Pflegestufe zugeordnet ist.

2. Kurzzeitpflege, wenn die häusliche Versorgung vorübergehend nicht gewährleistet oder ausreichend ist also zum Beispiel direkt im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Sollte hier noch keine Einstufung vorliegen, etwa weil der Betroffene vorher gar nicht pflegebedürftig war, dann muss sie umgehend bei der Pflegekasse beantragt werden. Wird bei der anschließenden Begutachtung mindestens die Pflegestufe I festgestellt, werden die Kosten der Kurzzeitpflege ab dem Datum der Antragstellung übernommen – auch hier gilt: höchstens vier Wochen pro Jahr und in einer Höhe bis 1.510Euro.

Eher die Ausnahme: Kurzzeitpflege zu Hause

Ist ein pflegebedürftiges Familienmitglied keinesfalls gewillt, für eine begrenzte Zeit aus den eigenen vier Wänden auszuziehen, dann kann die Kurzzeitpflege unter bestimmten Voraussetzungen auch durch einen ambulanten Pflegedienst geleistet werden. Das kann der Fall sein, wenn der sonst pflegende Angehörige krank wird und eine Versorgung des pflegebedürftigen Ehepartners und des Erkrankten durch einen Pflegedienst möglicherweise praktikabler ist. Hier gilt es, zusammen mit dem Arzt und der Pflegekasse bzw. Krankenkasse eine Lösung zu finden.

Ist der Betroffene nicht bettlägerig, dann gibt es eine weitere Betreuungslösung: In einer Tagespflege werden Menschen, die sich nicht selbst versorgen können, tagsüber betreut, versorgt und beschäftigt. Oft wird zur Tagespgflege auch ein Transportservice angeboten.

Das kostet Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen ist jedoch der Normalfall. Die Tagespflegesätze der Pflegeheime für die einzelnen Pflegestufen variieren. Die Zuschüsse der Pflegekassen liegen je nach Pflegestufe zwischen 34,40 Euro und 47,70 Euro pro Tag. Zu diesen Kosten kommen außerdem Tagessätze für Unterkunft und Verpflegung hinzu, deren Höhe die Einrichtungen individuell festlegen.

Dazu zwei Beispiele: Ein Seniorenheim veranschlagt für Unterkunft und Verpflegung 14,60 Euro und schlägt darauf noch so genannte Investitionsfolgekosten in Höhe von 8 Euro, insgesamt also 22,60 Euro pro Tag, die selbst gezahlt werden müssen. Eine andere Einrichtung stellt allein schon für die Investitionsfolgekosten 19,40 Euro in Rechnung. Es lohnt also auf jeden Fall, die Angebote zu vergleichen und sie außerdem aufschlüsseln zu lassen.

Wer einen solchen Selbstkostenanteil finanziell nicht leisten kann, stellt einen entsprechenden Antrag bei den Sozialhilfeträgern. Weitere Informationen rund um Pflege und Leben im Alter findet man innerhalb der Rubrik Generation 50 plus.

Der Artikel Alles über Kurzzeitpflege in Generation 50 plus unterliegt dem Urheberrecht. Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors. Autor des Artikels Alles über Kurzzeitpflege ist Marion Seigel.
Kurzzeitpflege, Rainer Sturm, pixelio Kurzzeitpflege