Kuren für pflegende AngehörigeRegenerieren und die eigene Gesundheit fördern22.09.2008 Marion Seigel Pflegende Angehörige stecken eigene Bedürfnisse immer zurück, erbringen täglich und oft rund um die Uhr körperliche Höchstleistungen bei permanentem Schlafmangel. Das hat nicht selten schwere Folgen für die Gesundheit – körperliche Beschwerden nehmen zu und die Seele leidet. Burn-Out-Syndrom (Erschöpfungsdepressionen), psychosomatische Erkrankungen, chronisch degenerative oder entzündliche Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparates und Stoffwechselerkrankungen sind häufig die Folge dieser Dauerüberforderung. Mit Kuren können drohende Krankheiten und Behinderungen verhütet, Risikofaktoren und der stetige Abbau der Kräfte gemindert werden. Der Begriff Kur wird allerdings heute so eigentlich nicht mehr verwendet, die Krankenkassen sprechen von medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen. Mit dem Hausarzt über Beschwerden und Belastungen sprechenBei einem ausführlichen Gespräch mit dem Hausarzt sollten neben den körperlichen Beschwerden auch die aktuellen Lebensumstände und damit verbundene seelische Belastungen zur Sprache kommen. Eine Kur wird nämlich nicht ausschließlich nur aufgrund der Schwere einer bereits bestehenden Erkrankung empfohlen. Der Arzt kann sie auch als Präventivmaßnahme anordnen, damit akute Gesundheitsrisiken nicht zu einer langfristigen Erkrankung führen. Das gemeinsam ausgefüllte Antragsformular wird beim Kostenträger eingereicht – meist die Krankenkasse. Ist sie nicht zuständig, muss sie den Antrag entsprechend weiterleiten. Erhält die/der Antragsteller/in beispielsweise eine Rente, dann übernimmt die Kosten für eine Kur die Rentenversicherung. Kuren sind in der Regel auf eine Dauer von drei Wochen ausgelegt, eine Wiederholung ist alle vier Jahre vorgesehen. Ausnahmen: Ambulante Vorsorgemaßnahmen haben ein Intervall von drei Jahren und für „medizinisch indizierte Ausnahmen“ wie etwa Rheuma ist eine frühere Wiederholung ebenfalls möglich. Die passende Kur auswählen
Für beide eben genannten Formen gilt: Hier werden nur die Arztkosten übernommen. Versicherte müssen 10 Prozent der Kosten für therapeutische Anwendungen tragen und 10 Euro pro Verordnung zahlen. Auch für Arznei und Verbandmittel gilt die gesetzliche Zuzahlung. Für Unterbringung, Verpflegung, Kurtaxe und Fahrtkosten zahlen die Krankenkassen 13 Euro pro Tag, den Rest übernimmt der Kurende.
Bewilligung des KurantragsDer medizinische Dienst überprüft die Notwendigkeit der beantragten Maßnahme. In den meisten Fällen geschieht dies auf schriftlichem Weg: Die Krankenakte wird gelesen. Seit 1. August 2008 wird dies lediglich stichprobenartig durchgeführt. Es können aber auch körperliche Untersuchungen angeordnet werden – Pflicht sind sie bei Verlängerungsanträgen. „Die wohnortnahen Möglichkeiten sind nicht ausgeschöpft.“ So lautet der häufigste Ablehnungsgrund eines Antrags. Für den Widerspruch gegen eine Ablehnung hat man einen Monat Zeit. Zum schriftlichen Widerspruch gehört eine nochmalige Stellungnahme des Hausarztes zur Dringlichkeit und medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme. Ein persönliches Gespräch mit dem zuständigen Mitarbeiter bei der Kasse erhöht zusätzlich die Erfolgschancen, die erfahrungsgemäß bei 80 Prozent liegen. Man sollte sich also auf keinen Fall vorzeitig entmutigen lassen. Ersatzpflege beantragenHat das pflegebedürftige Familienmitglied eine Einstufung in Pflegestufe I, II oder III und wird seit mindestens einem Jahr von einem Angehörigen gepflegt, besteht Anspruch auf die so genannte Ersatzpflege, auch Verhinderungs- oder Urlaubspflege genannt. Dann wird der Pflegebedürftigen entweder zu Hause versorgt beispielsweise von einem ambulanten Pflegedienst, oder er verbringt die Zeit in der Kurzzeitpflege einer Senioreneinrichtung. Wer sich bisher gescheut hat, eine Kur zu beantragen, sollte sich nur einmal vorstellen: Wie wäre es, wenn ich körperlich oder seelisch gar nicht mehr in der Lage wäre, mich um meinen pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern? Urheberrecht: Marion Seigel. Verwendung des Textes nur mit schriftlicher Genehmigung des Autors.
|