Leistungen auch bei Pflegestufe 0Was „erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“ bedeutet.20.11.2008 Marion Seigel Es sind demenzbedingte Fähigkeitsstörungen, geistige Behinderungen oder psychische Erkrankungen, die dafür sorgen, dass die betroffenen Menschen ihren Alltag nicht mehr alleine bewältigen können. Und doch kann es sein, dass Menschen mit solchen Beeinträchtigungen trotzdem keinen Anspruch auf eine Zuordnung in eine Pflegestufe haben. Um etwa die Leistungen für Pflegestufe I in Anspruch nehmen zu können, müssen sie nachweisen, dass sie einen „verrichtungsbezogenen Hilfebedarf“ pro Tag von mindestens 90 Minuten haben. Das heißt im Klartext: Am Ende eines Tages werden die Minuten zusammengezählt, die eine andere Person ihnen beim Aufstehen, Waschen, Anziehen, Essen, Trinken, beim Toilettengang usw. geholfen hat. Betreuung ist ein neuer Bereich des HilfebedarfsDie Gesetzgeber haben schließlich erkannt, dass die Minutenzählerei für einzelne Verrichtungen, auch Zeitkorridore genannt, nicht dem Zeitaufwand gerecht wird, den Angehörige aufbringen, wenn sie beispielsweise ein von Demenz betroffenes Familienmitglied betreuen und versorgen. Denn Menschen mit solchen Beeinträchtigungen müssen meist rund um die Uhr beaufsichtigt werden – was ja laut Definition keine Hilfe ist, die sich auf definierte Tätigkeiten (Verrichtungen) bezieht. Damit Menschen, die sich Tag und Nacht um ihre altersverwirrten oder geistig behinderten oder psychisch erkrankten Angehörigen kümmern, Auszeiten nehmen können, wurde ein neuer Bereich des Hilfebedarfs geschaffen. Er wird umgangssprachlich häufig „Pflegestufe 0“ genannt. Tatsächlich aber geht es um Betreuungsleistungen bei erheblich eingeschränkter oder in hohem Maße eingeschränkter Alltagskompetenz. So erhält man die BetreuungsleistungenUm die Leistungen zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Bei einem Besuch prüft ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Kassen (MDK) den Pflegebedarf. Damit er bewerten kann, wie sehr die Alltagskompetenz eingeschränkt ist, haben die Pflegekassen 13 Kriterien festgelegt. Sie beschreiben jeweils Einschränkungen im allgemeinen Verhalten, Defizite im Verhalten bei alltagstypischen Situationen sowie bestimmte Alltagsfähigkeiten, die der Betroffene nicht mehr beherrscht. Aufgrund der Empfehlung des MDK-Mitarbeiters legt die Pflegekasse die Höhe der Betreuungsleistungen fest. Die Beträge sind gestaffelt: Der Grundbetrag liegt bei 100 Euro monatlich, der erhöhte Betrag bei 200 Euro pro Monat. Damit sollen „aktivierende und qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen nach § 45 SGB XI“ von ambulanten Pflegediensten oder von Tagespflege-Einrichtungen bezahlt werden. 13 Kriterien zur Bewertung der eingeschränkten Alltagskompetenz:Nach diesen hier aufgeführten Kriterien stellt der MDK-Prüfer Schädigungen und Fähigkeitsstörungen fest: Wenn die Person
Treffen zwei dieser Kriterien zu, davon mindestens einmal bei Punkt 1 bis 9, dann kann man von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz sprechen. Eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz liegt dann vor, wenn noch ein weiteres Kriterium aus einem der Punkte 1 bis 5 sowie 9, 11 zutrifft. So erkennt der Laie „erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“Damit man als Laie das Verhalten eines Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz besser den jeweiligen Kriterien zuordnen kann, sind hier nun für jeden der 13 Punkte passende Beispiele aufgeführt.
Betreuungsgeld für Tagespflege und BetreuungsgruppenWer für seinen Angehörigen zusätzliche Betreuungsleistungen beantragen möchte, sollte sich beim Hausarzt informieren und/oder mit einem Pflegeberater sprechen. Von dem Betreuungsgeld können pflegende Angehörige z.B. die stundenweise Betreuung (auch niederschwellige Betreuungsangebote genannt) in einer Tagespflege-Einrichtung finanzieren. Pflegeberater und Pflegebegleiter arbeiten in Pflegestützpunkten, Pflegediensten oder Einrichtungen der Wohlfahrtsverbände. Urheberrecht: Marion Seigel. Verwendung des Textes nur mit schriftlicher Genehmigung des Autors.
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